Verfügung Inselzugang im Landkreis Aurich.

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Zulassung weiterer Ausnahmen zur Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 7a Satz 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virusl vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBI. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2020 (Nds. GVBI. S. 134) folgende Allgemeinverfügung:

1. Für die Gebiete der Gemeinden Baltrum und Juist sowie der Stadt Norderney dürfen ergänzend zu § 7a S. 2 Nr. 1 bis 7 der Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus auch nachfolgende Personen die Inseln besuchen:
•Die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel,
•Verwandte ersten und zweiten Grades einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel und Ehegatten oder Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen dieser Verwandten sowie die dazugehörigen minderjährigen Kinder,
•Personen, die für einen Aufenthalt zu touristischen Zwecken eine Unterkunft für mindestens eine Übernachtung gemietet haben, sowie deren Mitreisende ihres und eines weiteren Hausstandes. Die Regelungen des § 21 sowie § 7a Satz 2 Nr. 6 bleiben unberührt.
2.Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich Mittwoch, den 10.06.2020. Eine Verlängerung ist möglich.
3.Für die Regelungen dieser Allgemeinverfügung wird
gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0)2 die sofortige Vollziehung angeordnet; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

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Begründung
Das Land Niedersachsen hat mit den Verordnungen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus eine zunächst sehr weitgehende Schließung des öffentlichen Lebens und auch der Privatwirtschaft bewirkt. Damit konnte das Infektionsgeschehen wesentlich verlangsamt werden. Das rechtfertigte die durch weitere Verordnungen bekanntgegebenen schrittweisen Rücknahmen von Verboten und Einschränkungen. Die Änderungsverordnung vom 22. Mai 2020 sieht zwar in § 21 eine Wiederöffnung von Beherbergungsstätten – unter Auflagen – vor; für die niedersächsischen Nordseeinseln gelten aber weiter die Einschränkungen des § 7a der Verordnung. Danach wäre eine Beherbergung auf den Inseln nur in Ferienwohnungen, Ferienhäusern oder Campingplätzen erlaubt, nicht jedoch in Hotels und Pensionen. Unter Abwägung der Risiken der Wiederaufnahme des touristischen Betriebes auf den Inseln mit dem Interesse des Beherbergungsgewerbes an der Wiederaufnahme des Betriebes und unter Berücksichtigung der in § 21 der Änderungsverordnung vom 22.05.2020 für das Festland vorgesehenen Lockerungen ist es aufgrund des äußerst niedrigen Infektionsgeschehens im Landkreis Aurich und insbesondere auf den Inseln Baltrum, Juist und Norderney nach Abwägung der Schutzgüter gerechtfertigt, den Betrieb aller Beherbergungsbetriebe auf den Inseln — allerdings unter Einschränkungen —wieder zuzulassen. Da die Gefahr einer Überlastung der medizinischen Kapazitäten auf den Inseln durch die Zulassung eines raschen Unterkunftswechsels und des Tagestourismus weiterhin gegeben und die Nachverfolgung von Infektionsketten beim Tagestourismus nicht möglich ist, ist die Vorgabe einer Belegungsfrist und einer Mindestübernachtungszeit im Beherbergungsgewerbe auf der Insel weiterhin gerechtfertigt und geboten.

Die Allgemeinverfügung ist bis einschließlich zum 10.06.2020 befristet.
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltenen Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 Infektionsschutzgesetzt (IfSG)3 wird hingewiesen. Verstöße gegen die in Ziffer 1 getroffene Anordnung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)4).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen iese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage im Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben
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1 Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 22.05.2020 (Nds. GVBI. Nr. 17/2020),
2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) v. 19.03.1991 (BGBI. I S. 686),
3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) v. 20.07.2000 (BGBI. I S. 1045),
4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) v. 23.01.2003 (BGBI. I S. 102), in der jeweils zurzeit gültigen Fassung.
LANDKREIS