Stundungsmöglichkeit für Sozialversicherungsbeiträge

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lkw Wittmund. Die Kassen als Einzugsstellen haben sich auf eine schnelle und unbürokratische Stundungsmöglichkeit für Sozialversicherungsbeiträge geeinigt. Dies kann formlos gegenüber der Kasse erfolgen. Die Kassen sind hier zu kulantem Vorgehen angehalten. Bitte beachten Sie, falls Sie davon Gebrauch machen müssen, die Kündigungsfrist Ihres Lastschriftmandats. Die Frist für die Beantragung läuft am Freitag, 27. März 2020, aus.

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist an folgende Voraussetzungen geknüpft (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):

  • Der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre. Der Anspruch auf die Sozialversicherungsbeiträge darf aber nicht dauerhaft gefährdet sein. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht vorübergehend sind oder die Überschuldung nicht in absehbarer Zeit abgebaut werden kann.
  • Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse – z. B. durch die Corona-Krise – vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
  • Die Stundung wird gegen eine angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Eine Stundung ohne Teilzahlung ist in der Regel maximal für die Dauer eines Jahres zulässig.

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Aufgrund der aktuellen Lage hat sich aber beispielsweise die AOK Niedersachsen dazu entschlossen, für den Stundungszeitraum keine Stundungszinsen, Mahngebühren oder Säumniszuschläge zu berechnen und keine Sicherheitsleistungen einzufordern. Wir gehen davon aus, dass andere Kassen auch so verfahren werden.

Das Unternehmen muss die Stundung beantragen und glaubhaft darlegen, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Als betroffenes Unternehmen wenden Sie sich hierzu bitte direkt an die zuständige Krankenkasse. Leider ist eine gebündelte Bearbeitung der Anträge durch eine zentrale Stelle nicht möglich, das heißt, sie müssen bei jeder einzelnen Krankenkasse den entsprechenden Antrag stellen.

Quelle: Landkreis Wittmund