Landkreis Leer weist auf Anleinpflicht hin

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Hundehalter werden gebeten, in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli ihre Hunde nicht frei laufen zu lassen und besonders aufmerksam zu sein

Wälder und auch die übrige freie Natur und Landschaft sowie Parks und Grünanlagen werden im Frühjahr zur Kinderstube für viele frei und wild lebende Tierarten.

Trotz der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens ist der Spaziergang mit dem Hund nach wie vor erlaubt.

Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können in dieser Zeit zur tödlichen Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein. Auch schon ein weites Entfernen vom Besitzer auf Wegen kann zu einer Stressreaktion von Wildtieren führen.

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Hundehalter werden deshalb gebeten, in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli ihre Hunde im Wald, in der freien Natur und Landschaft aber auch in innerstädtischen Parks und Grünanlagen nicht frei laufen zu lassen und besonders aufmerksam zu sein.

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) legt die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli fest. § 33 NWaldLG verpflichtet Personen in diesem Zeitraum dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der freien Landschaft  nicht streunen oder wildern und nur noch angeleint in der freien Landschaft geführt werden. Zur freien Landschaft gehören nach § 2 des NWaldLG neben den Flächen des Waldes auch die der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. In Parks und Grünanlagen gilt darüber hinaus die Anleinpflicht ganzjährig, wenn die jeweils zuständige Gemeinde eine entsprechende Satzung erlassen hat. Ein Beispiel hierfür ist der Evenburgpark, in dem Hunde ganzjährig anzuleinen sind.

Ausnahmen gelten bei der Regelung hinsichtlich der Brut- und Setzzeit z.B. für Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdaus­übung, als Rettungshunde oder von der Polizei eingesetzt werden.

Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in vielen Naturschutzgebieten sowie in Landschaftsschutzgebieten, z.B. LSG Rheiderland, eine ganzjährige Anleinpflicht besteht. In einigen Schutzgebieten bestehen darüber hinaus zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt weitergehende Betretungsregelungen. Die jeweiligen Gebietsverordnungen können auf der Internetseite www.landkreis-leer.de unter der Rubrik Leben & Lernen, Natur, Tiere & Umwelt eingesehen werden. Ein Verstoß gegen die Schutzgebietsverordnungen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Quelle: Landkreis Leer