Ems-Achse: Corona-Update 7

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hier folgt schon das nächste Update – wir wollen Sie mit den vielen Informationen nicht „erschlagen“, zurzeit ändert sich aber täglich etwas. Leider passieren dabei auch Fehler: Die gestern mitgeteilte Frist zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen lief nicht (wie uns zunächst aus Hannover mitgeteilt wurde) gestern ab, sondern „erst“ an diesem Freitag.

 

  1. Liquiditätszuschüsse des Landes Niedersachsen
  2. KfW-Darlehen des Landes Niedersachsen
  3. Corona Sofort-Hilfen des Bundes für kleine Unternehmen und Soloselbstständige
  4. Aktuelles zur Kurzarbeit
  5. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
  6. Systemrelevante Branchen
  7. Allgemeinverfügung zum Kontaktverbot
  8. Vorsicht vor betrügerischen E-Mails
  9. Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona
  10. Krisenkommunikation – Interesse an Webinaren?

 

  1. Liquiditätszuschüsse des Landes Niedersachsen

Wie bereits mitgeteilt, können die Liquiditätszuschüsse für Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten in Höhe von maximal 20.000 € ab heute nach dem Beschluss des Landtages bei der NBank beantragt werden. Die Anträge sollten im Laufe des Tages auf der zurzeit leider regelmäßig überlasteten Homepage abrufbar sein (https://www.nbank.de). Diese Hilfen stehen auch Start-ups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre am Markt sind. Das gilt auch, wenn diese vor Ausbruch der Corona-Krise noch keine schwarzen Zahlen geschrieben haben. Voraussetzung ist im Kern ein tragfähiges Geschäftsmodell und eine positive Einschätzung der weiteren Unternehmensentwicklung.

 

  1. KfW-Darlehen des Landes Niedersachsen
  2. a) Überbrückungskredite

Das Darlehensprogramm des Landes sieht Überbrückungskredite mit einer Laufzeit von 10 Jahren für kleine und mittlere Unternehmen vor. In den ersten zwei Jahren sollen diese zins- und tilgungsfrei zur Verfügung stehen. Zudem sind keine Sicherheiten zu erbringen. Der Höchstbetrag ist auf 50.000 € pro Fall festgesetzt.

  1. b) KfW-Unternehmerkredit

Dieser Kredit bietet Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 90 % für Betriebsmittelkredite für kleine und mittlere Unternehmen bzw. 80 % für große Unternehmen bis 1 Mrd. Euro Kreditvolumen. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern. Die Beratung zum KfW-Unternehmerkredit erfolgt durch die Hausbank.

 

  1. Corona Sofort-Hilfen des Bundes für kleine Unternehmen und Soloselbstständige

In Ergänzung zu den o.g. Programmen des Landes Niedersachsen stellt der Bund Mittel für Kleinunternehmen und Solo-Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen und Angehörige der freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente – VZÄ) bereit. Die Mittel können kumulativ mit den Landesmitteln abgerufen werden.

  • Bis 9.000 € Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ)
  • Bis 15.000 € Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (VZÄ)
  • Ggf. Beantragung für zwei weitere Monate möglich
  • Voraussetzung: Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona (Ausgenommen sind Betriebe mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor März 2020)
  • Mittelverwaltung durch die Länder
  • Volumen: Bis zu 50 Mrd. Euro

Der genaue Weg der Beantragung ist noch nicht geregelt, wird aber wohl auch über die NBank erfolgen. Wir informieren Sie umgehend, sobald wir hier nähere Informationen haben, mit denen wir Ende dieser, Anfang nächster Woche rechnen.

Bitte beachten Sie hierzu auch die aktuellen Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Eine Übersicht der Maßnahmen finden Sie in der Anlage 1.

 

  1. Aktuelles zur Kurzarbeit

In der gestrigen Krisenstabssitzung des Landes hat die Bundesagentur für Arbeit darüber informiert, dass es für die Beantragung von Kurzarbeitergeld nunmehr ausreicht, dass der Arbeitgeber, der keinen Betriebsrat hat, sich mit dem Arbeitnehmer, ggf. auch nur telefonisch, über die Einführung von Kurzarbeitergeld geeinigt hat. Eine schriftliche Arbeitsvertragsergänzung soll nicht erforderlich sein, sondern lediglich ein Vermerk des Arbeitsgebers, dass mit dem Arbeitnehmer mündlich eine Einigung erzielt wurde.

 

  1. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Kassen als Einzugsstellen haben sich auf eine schnelle und unbürokratische Stundungsmöglichkeit für Sozialversicherungsbeiträge geeinigt. Dies kann formlos gegenüber der Kasse erfolgen. Die Kassen sind hier zu kulantem Vorgehen angehalten.

Bitte beachten Sie, falls Sie davon Gebrauch machen müssen, die Kündigungsfrist Ihres Lastschriftmandats. Die Frist für die Beantragung läuft am Freitag, 27. März 2020, aus.

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist an folgende Voraussetzungen geknüpft (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):

  • Der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre. Der Anspruch auf die Sozialversicherungsbeiträge darf aber nicht dauerhaft gefährdet sein. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht vorübergehend sind oder die Überschuldung nicht in absehbarer Zeit abgebaut werden kann.
  • Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse – z. B. durch die Corona-Krise – vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
  • Die Stundung wird gegen eine angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Eine Stundung ohne Teilzahlung ist in der Regel maximal für die Dauer eines Jahres zulässig.

Aufgrund der aktuellen Lage hat sich aber beispielsweise die AOK Niedersachsen dazu entschlossen, für den Stundungszeitraum keine Stundungszinsen, Mahngebühren oder Säumniszuschläge zu berechnen und keine Sicherheitsleistungen einzufordern. Wir gehen davon aus, dass andere Kassen auch so verfahren werden.

Das Unternehmen muss die Stundung beantragen und glaubhaft darlegen, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Als betroffenes Unternehmen wenden Sie sich hierzu bitte direkt an die zuständige Krankenkasse. Leider ist eine gebündelte Bearbeitung der Anträge durch eine zentrale Stelle nicht möglich, das heißt, sie müssen bei jeder einzelnen Krankenkasse den entsprechenden Antrag stellen.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hat zeitnah eine allgemeine Weisung zur Umsetzung der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge in Aussicht gestellt. Sobald diese vorliegt, informieren wir Sie darüber.

 

  1. Systemrelevante Branchen

Uns erreichen vermehrt Anfragen, wie Branchen/Betriebe als systemrelevant eingestuft werden können.

Dies hat momentan Auswirkungen für die Kinder-Notbetreuung der Kommunen. Nur, wenn ein Elternteil (zunächst mussten es auch beide Elternteile sein; diese Regelung wurde in-zwischen aufgehoben) in den vom Land festgelegten Branchen arbeitet, besteht ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kommune.

Das Land Niedersachsen hat – nachdem gestern noch eine Lockerung in Aussicht gestellt wurde – mitgeteilt, dass es die Liste der systemrelevanten Branchen nicht erweitern wird. Ausdrücklich erfasste Branchen sind: Medizinische und pflegerische Berufe, Staats- und Regierungsfunktionen, Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Justizvollzugsdienst. Diese Liste ist allerdings nicht abschließend. Gleichwohl lohnt es sich (in begründeten Fällen!), die kommunale Notfallbetreuung auch ohne Zugehörigkeit zu den genannten Berufen anzusprechen und um Hilfe zu bitten. Den entsprechenden Erlass finden Sie in Anlage 2.

 

  1. Allgemeinverfügung zum Kontaktverbot

Die Allgemeinverfügung „Soziale Kontakte beschränken“ vom 22. März 2020 umfasst unter anderem die Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum, die Beschränkung auf eine Höchstzahl von zwei Personen und die Schließungen von weiteren gewerblichen Einrichtungen. Grundlage der Allgemeinverfügung ist der Beschluss der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2020.

Sie finden die Allgemeinverfügung in der Anlage 3.

Der Arbeitsweg ist nach wie vor unproblematisch möglich. Passierscheine, Arbeitsbescheinigungen oder ähnliches sind in Niedersachsen derzeit nicht erforderlich.

 

  1. Vorsicht vor betrügerischen E-Mails

Gestern erreichte uns eine Nachricht des Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) e. V., die wir Ihnen hier gerne zur Kenntnis geben:

„Vor dem Hintergrund verstärkter Nutzung von (potentiell schwächer abgesicherten) Home-Offices und der allgemein gesteigerten Informationsbedürfnisse des Bevölkerung durch den Coronavirus nutzen Internetkriminelle jetzt verstärkt auch Mails mit Corona-Bezug, um Nutzer in Unternehmen und im privaten Raum in Phishingfallen zu locken oder ihre Rechner mit Malware zu infizieren.

Unter anderem werden aktuell offenbar gefälschte Mails im Namen der Sparkasse versandt, in der mit Hinweis auf Filialschließungen persönliche Daten der Adressaten abgephisht werden sollen. In einer englischsprachigen Mail, die vorgeblich von der Weltgesundheitsorganisation WHO stammt, werden kostenlose eBooks mit Corona-Infos angepriesen („My Health Ebook“) – der Download des entsprechenden zip-Files installiert jedoch einen Trojaner.

Generell ist zudem Vorsicht bei nicht angeforderten eMail-Angeboten von Schutzausrüstungen (Atemschutzmasken…) angeboten, wo oft Vorauskasse gefordert wird, aber keine Lieferung erfolgt.

Die Formulierung der Schadmails zielt geschickt auf die verständlichen Ängste der Nutzer und appelliert zudem oft an deren Verantwortungsgefühl. Bitte halten Sie sich z.B. über die Verbraucherzentralen auf dem Laufenden und warnen Sie insbesondere auch Mitarbeiter im Home-Office vor unbedachten Klicks.“

 

  1. Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona

Angesichts der aktuellen Ausnahmesituation hat Bundesministerin Karliczek im Interesse der BAföG-Geförderten schnell und unbürokratisch für Planungssicherheit und finanzielle Absicherung gesorgt. Das Bundesministerium hat gegenüber den für den BAföG-Vollzug zuständigen Bundesländern und ihren Ausbildungsförderungsämtern klargestellt, dass das BAföG in pandemiebedingten Fallkonstellationen weiterzuzahlen ist. Studierende, Schülerinnen und Schüler, die auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angewiesen sind, sollen keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn Ihre Ausbildungsstätte wegen der COVID 19 Pandemie vorübergehend geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird.

BAföG wird bis auf weiteres weiter gewährt, wenn die Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung vorübergehend unmöglich ist, weil Schulen oder Hochschulen geschlossen werden oder der Beginn des Sommersemesters 2020 verschoben wird.

Wichtiger Hinweis für Unternehmen: Studierende, die BAföG erhalten, haben keine Nachteile, wenn sie jetzt in der Corona-Krise helfen und Geld verdienen (z.B. als Spargelstecher/in, im Einzelhandel oder im Gesundheitsbereich). Haben Sie Bedarf an studentischen Mitarbeiter/innen? Gerne stellen wir den Kontakt zu den hiesigen Hochschulen her, eine kurze Info an unseren Kollegen Wilko Alberring (alberring@emsachse.de) genügt.

 

  1. Krisenkommunikation – Interesse an Webinaren?

Wir befinden uns zurzeit in einer der größten Krise der deutschen Geschichte. Viele Unternehmer/innen fragen sich, wie sie in dieser Zeit gegenüber Kunden, Mitarbeitern oder Lieferanten kommunizieren können. Hinweise und Tipps gibt eine Broschüre des Bundesinnenministeriums: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bevoelkerungsschutz/leitfaden-krisenkommunikation.html

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Quelle: Wachstumsregion Ems-Achse