Eingeschränkte Nutzung von Fitnessstudios Verbraucherzentrale erklärt, welche Rechte Kunden haben

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• Öffnung der Fitnessstudios wirft viele Fragen bei Verbrauchern auf
• Kunden müssen nur für Leistungen zahlen, die tatsächlich erbracht werden
• Für Corona-Risikogruppen kommt Nutzung oft nicht infrage

Hannover, 10.06.2020 – Fitnessstudios in Niedersachsen sind wieder geöffnet – es gelten jedoch strenge Hygienevorschriften, die Angebote sind oft eingeschränkt. Viele Verbraucher sind zudem unsicher, ob sie das Ansteckungsrisiko eingehen sollen – für Corona-Risikogruppen kommt ein Training in geschlossenen Räumen oft ohnehin nicht infrage. So bringt die Öffnung viele Fra-gen mit sich: Wann ist ein Aussetzen oder eine Kündigung des Vertrags mög-lich? Muss der volle Beitrag gezahlt werden, obwohl die Sauna geschlossen bleibt und darf der Anbieter jetzt Beiträge fordern, die während der Schließzeit nicht gezahlt wurden? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klärt die wichtigsten Fragen.

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Seit gut zwei Wochen kann wieder in Fitnessstudios trainiert werden. Wie die Bera-tung der Verbraucherzentrale Niedersachsen zeigt, führt die Öffnung jedoch zu vielen Fragen – etwa, wenn Angebote eingeschränkt werden. „Grundsätzlich gilt, dass Kunden nur für Leistungen zahlen müssen, die tatsächlich erbracht werden“, erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Da die Ange-bote zurzeit jedoch nur teilweise oder mit Einschränkungen nutzbar sind, ist die Situation sehr unübersichtlich. Letztlich hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Umfang der Beitrag gemindert werden kann. „Verbraucher sollten mit ihrem Anbieter sprechen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden“, rät Preuschoff. „Gelingt dies nicht, sollten sie ihm schriftlich mitteilen, welche Angebote gerade nicht genutzt werden können und in welcher Höhe das Entgelt gemindert wird.“

Wann eine außerordentliche Kündigung möglich ist
Eine vorübergehende Einschränkung des Angebots berechtigt Kunden nicht dazu, außerordentlich zu kündigen. Sie sind weiterhin an den Vertrag gebunden. Anders ist die Situation jedoch, wenn Verbraucher wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorerst kein Fitnessstudio aufsuchen dürfen. „Ob Kunden, die nachweislich zur Risikogruppe für eine schwere Covid-19-Erkrankung zählen, außerordentlich kündigen dürfen, hängt vom Einzelfall ab. Betroffene sollten es aber auf jeden Fall versuchen“, erklärt die Rechtsexpertin. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt hierfür einen Musterbrief bereit.

Gutscheinlösung – Umgang mit Beitragszahlungen
Die beschlossene Gutscheinlösung gilt auch für Fitnessstudios. Das heißt, Kunden müssen für die Beiträge, die sie während des Lockdowns bezahlt haben, einen Gut-schein akzeptieren. Worauf sie diesen verwenden, bleibt jedoch ihnen überlassen – etwa für zusätzliche Angebote und Kurse. Auch die Verrechnung mit laufenden Bei-trägen ist möglich. „Verbraucher sollten dies schriftlich und nachweisbar erklären und die Zahlungen aussetzen, bis der Gutscheinwert ‚aufgebraucht‘ ist“, sagt Preuschoff.

Nicht zulässig ist, dass Anbieter den Vertrag um die Dauer der Schließzeit verlängern. Ebenso hat der Fitnessstudiobetreiber keinen Anspruch darauf, Beiträge, die während des Lockdowns einbehalten wurden, jetzt nachzufordern.
Bei Fragen hilft die Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch oder per Videoberatung: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fuer-sie-da