Corona: Hinweise zu Osterfeuern im LK Leer

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In Niedersachsen durften wegen der Corona-Krise zu Ostern weder öffentliche noch private Osterfeuer abgebrannt werden. Für die als Osterfeuer geplanten Brauchtumsfeuer sind an den Standorten jedoch bereits teilweise Haufwerke von entsprechendem Brennmaterial aufgeschichtet worden, die seit Ostern nicht abgebrannt werden konnten. Ein Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums erlaubt es den Kommunen einmalig und unter strengen Auflagen für die Veranstalter das Abbrennen dieser Haufen und somit die Ausübung des Brauchtums auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr zu verschieben. Das Brauchtumsfeuer wird auf dem Festland im Landkreis Leer am ersten Wochenende im Oktober nachgeholt, wie die Kreisverwaltung am 9. September mitteilte.

Die niedersächsische Landesregierung hat bereits angekündigt, angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens die derzeit geltenden Corona-Maßnahmen bis zum 8. Oktober zu verlängern. Die Kreisverwaltung nimmt dies zum Anlass, um auf die bestehenden Regeln hinzuweisen. Was gilt es beim Abbrennen der Osterfeuer zu beachten? Die Kreisverwaltung gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen:

– Wie viele Personen dürfen beim Abbrennen des Osterfeuers dabei sein?

Während der Feuer sind die geltenden Regelungen zum Schutz vor der Corona-Pandemie einzuhalten. In der Öffentlichkeit sind Treffen von bis zu 10 Personen zulässig. Die Anzahl der Haushalte ist bei der 10-Personen-Regel nicht ausschlaggebend.

Die Anzahl von 10 Personen darf überschritten werden, wenn es sich maximal um zwei Hausstände handelt.

Insbesondere die Abstandsregel war und ist einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren für die positiven Entwicklungen im Infektionsgeschehen. Auch wenn diese bei der 10-Personen-Regel oder der Zwei-Haushalts-Regel nicht zwingend einzuhalten sind, empfiehlt das Land Niedersachsen und auch die Kreisverwaltung diese Regel, soweit möglich, freiwillig einzuhalten.

– Gelten diese Kontaktbeschränkungen auch für den Privatbereich?

Im privaten Bereich sind alle Bürger nach wie vor gehalten, eine vertretbare Balance zwischen dem Bedürfnis nach sozialen Kontakten und gleichzeitiger Infektionsvermeidung herzustellen. Jede Person hat, so § 1 Absatz 1 der Verordnung, physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf das Notwendige zu beschränken. Sofern im eigenen Garten noch Baum- und Strauchschnitt für ein geplantes Osterfeuer im April liegen geblieben ist, sollte das Brauchtum in einer Gemeinschaft mit möglichst wenigen Menschen abgehalten werden.

– Was gilt es sonst zu beachten?

Die allgemeinen Hinweise für Brauchtumsfeuer sind auch beim Abbrennen im Oktober maßgebend. Insbesondere ist darauf zu achten, das bereits aufgeschichtete Holz vor dem Abbrennen noch einmal umzuschichten, um Tiere, die sich im Holzhaufen verstecken, zu schützen.

Zudem sind Anlieferungen weiterer Brennmaterialien nicht gestattet.

– Sind Hygienekonzepte vorzulegen?

Hygienekonzepte sind bei Zusammenkünften bis zehn Personen nicht notwendig und müssen daher nicht vorgelegt werden.

– Wird die Einhaltung der Corona-Auflagen kontrolliert?

Ja. Die Ordnungsämter der Kommunen werden gemeinsam mit der Polizei das Geschehen beobachten und die Feuer kontrollieren.

– Welche Bußgelder drohen bei Nichteinhaltung?

Verstöße gegen die aktuell geltenden Corona-Auflagen und gegen das Infektionsschutzgesetz werden mit entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahren belegt und könnten Bußgelder von bis zu 25.000 € nach sich ziehen.

Alle Osterfeuer sind vorab bei den örtlichen Gemeinden anzumelden. Weitere Einzelheiten, die im Einzelfall zu entscheiden sind, sind ebenfalls mit den Gemeinden abzustimmen.